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Prüfung der Korrosivität von Brandgasen

  • IEC 60754-2
  • EN 50267
  • VDE 0482-267

Dieses Prüfverfahren ermöglicht die Feststellung, ob Isolier- und Mantelwerkstoffe eines Kabels unter Flammeinwirkung korrosive Gase freisetzen.

Prüfaufbau:
Eine Probe von 1g aller nichtmetallischen Bestandteile des Kabels wird in einem Ofen verbrannt.
Der pH-Wert und die Leitfähigkeit der in Wasser gelösten Brandgase wird gemessen.
Flammtemperatur:
Mindestens 935 °C
Prüfdauer:
30 min

Der pH-Wert des Waschwassers muss mindestens 4,3 betragen, die Leitfähigkeit des Waschwassers max. 10 S/mm.

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Prüfung des Brennverhaltens einzelner Adern oder Kabel

 
  • IEC 60332-1
  • (EN 50265-2)
  • neu: EN 60332-1
  • (VDE 0482-265-2-1)
  • neu: VDE 0482-332-1

Dieser Test prüft ein 60 cm langes Kabelmuster auf sein Brennverhalten.

Prüfaufbau:
Das zu prüfende Einzelkabel wird senkrecht befestigt und mit einem Bunsenbrenner in einem Winkel von 45° zur Senkrechten beflammt.
Flammtemperatur:
Wird durch die vorgeschriebene Einstellung des Bunsenbrenners festgelegt.
Prüfdauer:
Kabel mit einem Ø </= 25 mm: 60 s
Kabel mit einem Ø 25 < D < 50 mm: 120 s

Die Brandbeschädigung muss mindestens 50 mm unter der oberen Befestigungsklammer enden. Das Kabel muss selbstverlöschend sein.

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Prüfung des Brennverhaltens von Kabelbündeln

  • IEC60332-3 cat.A/B/C/D
  • EN 50266-2-4
  • VDE 0482-266-...

Diese Testmethode prüft Kabelmuster von 360 cm Länge bezüglich ihrer Brandfortleitung.

Prüfaufbau:
Die Kabel werden an einer Leiter befestigt, je nach Brandvariante dicht nebeneinander oder auf Abstand. Die Kabel können in mehreren Lagen befestigt werden.
Flammtemperatur:
Festgelegt durch eine vorgeschriebene Menge an Propangas und Luft.
Prüfdauer:
IEC Teil 21/EN Teil 1: Kategorie A F/R nur für Spezialanwendungen
IEC Teil 22/EN Teil 2: Kategorie A (7l brennbares Material/m): 40 min
IEC Teil 23/EN Teil 3: Kategorie B (3,5 l brennbares Material/m): 40 min
IEC Teil 24/EN Teil 4: Kategorie C (1,5 l brennbares Material/m): 20 min
IEC Teil 25/EN Teil 5: Kategorie D (0,5 l brennbares Material/m): 20 min

Die Brandbeschädigung der Kabel darf max. 2,5 m vom unteren Ende des Brenners nach oben sichtbar sein.

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Prüfung des Brennverhaltens von Kabelbündeln

  • IEC 61034
  • (EN 50268)
  • neu: EN 61034
  • (VDE 0482-268)
  • neu: VDE 0482-1034

Dieser Test prüft die Rauchentwicklung beim Verbrennen von Kabeln bzw. die Beeinträchtigung der Sichtweite durch brennende Kabel.

Prüfaufbau:
In einer abgeschlossenen Kammer wird ein Kabelprüfling mittels einer brennbaren Flüssigkeit verbrannt. Die Lichtdurchlässigkeit des entstehenden Rauches wird optisch gemessen.
Flammtemperatur:
Festgelegt durch die Menge und die Zusammensetzung der Brennflüssigkeit.
Prüfdauer:
40 min

Die Lichtdurchlässigkeit des Rauches soll am Ende der Prüfdauer mind. 60 % betragen, wenn in Einzelspezifikationen nichts anderes festgelegt ist.

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Prüfung auf Isolationserhalt

  • IEC 60331 (FE)
  • BS 6387 /cat. C)
  • VDE 0472-Teil 814

Die Prüfung des Isolationserhaltes definiert, über welchen Zeitraum eine mechanisch nicht belastete Leitung unter Flammeinwirkung eine minimale Isolationsfähigkeit beibehält.

Prüfaufbau:
Das Kabel wird horizontal gelegt, die Adern und der Schirm unter Vorgabe der Spannung elektrisch angeschlossen. Die Beflammung erfolgt von unten über eine Breite von 1200 mm.
Flammtemperatur:
Mindestens 750 °C
Prüfdauer:
180 min

Während der Beflammung und einer Abkühlzeit von zusätzlich 12 Stunden muss die Energie- und Signalübertragung über alle Leiter möglich sein. Es darf keinen Kurzschluß zwischen den Leitern oder zum Schirm, sowie keinen Leiterbruch geben. Für Lichtwellenleiterkabel: Es darf kein in den jeweiligen Aufbaunormen festgelegter Wert der Dämpfungserhöhung überschritten werden.

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Prüfung auf Isolationserhalt (Feuer und Schlag)

  • EN 50200
  • EN 50362
  • (BS 6387 /cat.Z)

Prüfaufbau:
Das Kabel (maximal 20 mm Durchmesser) wird auf einem Fixierbrett befestigt und von vorne beflammt. Während der Brenndauer wird das Fixierbrett durch Schläge alle 5 Min. angestoßen.
Flammtemperatur:
842 °C
Prüfdauer:
90 min.

Erfüllungskriterium für Kabel und Leitungen mit einer Nennspannung bis zu 600/1000 V und für Daten- und Kommunikationskabel ohne Nennspannung: Es darf kein Kurzschluss zwischen den Leitern und kein Leiterbruch auftreten. Für Lichtwellenleiterkabel: Es darf kein in den jeweiligen Aufbaunormen festgelegter Wert der Dämpfungserhöhung überschritten werden.

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Prüfung auf Isolationserhalt (Feuer und Wasser)

  • BS 6387 (cat.W)

Prüfaufbau:
Das Kabel wird horizontal gelegt, die Adern und der Schirm sind elektrisch angeschlossen. Die Spannung beträgt U /U. Die Beflammung erfolgt über eine Breite von 1500 mm. Nach 15 Minuten wird die Sprinkelanlage eingeschaltet.
Flammtemperatur:
650 °C ± 40 °C
Prüfdauer:
2 Tests á 30 Minuten

Während der Beflammung muss die Energie- und Signalübertragung über alle Leiter möglich sein. Es darf keinen Kurzschluss zwischen den Leitern oder zum Schirm geben.

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Prüfung auf Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen nach DIN 4102 Teil 12 (E30 - E90)

Die oben aufgeführten Prüfungen sind nicht identisch mit der Prüfung auf Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen nach DIN 4102 Teil 12. Während der Isolationserhalt "FE" nur die Prüfung eines Einzelkabels vorsieht, wird in dieser Prüfung die Funktionstüchtigkeit einer gesamten Kabelanlage (Kabel mit praxisorientierten Befestigungssystemen) getestet.

Prüfaufbau:
Errichten einer kompletten Kabelinstallation, d.h. Kabel einschließlich Schellen, Halterungen, Dübel etc., in einer großen Brandkammer.
Prüfspannung für Starkstromleitungen: 380 V
Prüfspannung für Fernmeldekabel: 110 V
Strombelastung: 3A
Prüfdauer:
Die Prüfzeit wird in 2 Funktionserhaltklassen unterschieden:
- E30 für einen Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten
- E90 für einen Funktionserhalt von mindestens 90 Minuten

Die Prüfung kann nur durch staatlich anerkannte Institutionen durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Prüfzeugnis erstellt, das als verbindliche Installationsvorschrift Gültigkeit behalten soll. Für Lichtwellenleiterkabel: Es darf kein in den jeweiligen Aufbaunormen festgelegter Wert der Dämpfungserhöhung überschritten werden.

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