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Behandlung von Industriesteckverbindern nach der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG

Im Europäischen Binnenmarkt herrschen teilweise Unsicherheiten, in welchen Fällen so genannte „Industriesteckverbinder“ mit der CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG [1] zu versehen sind.
Die CE-Kennzeichnung auf einem Produkt soll anzeigen, dass ein Produkt von einer harmonisierenden EU-Richtlinie erfasst wird, dass es die dort festgelegten gesetzlichen Anforderungen erfüllt und deshalb nicht durch staatliche Behörden im freien Warenverkehr im Eurpäischen Wirtschaftsraum behindert werden darf. Die CE-Kennzeichnung stellt aber kein Sicherheits- oder Qualitätszeichen dar.
Der Fachverband Electronic Components and Systems (ECS) hat eine seit langem geltende Position zur Einstufung der Industriesteckverbinder, die im Wesentlichen unverändert gilt. Für den überwiegenden Teil der Industriesteckverbinder gibt es keine neue Sichtweise. Insbesondere bei Kleinspannung und modular vertriebenen Produkten gilt die Niederspannungsrichtlinie wegen Unterschreitung der Spannungsgrenze oder der Einstufung als Grundbauteil nicht. Bisherige Positionspapiere des FV ECS (vormals Fachverband Bauelemente) gelten insoweit weiterhin.
Allerdings muss die exakte Abgrenzung spezieller Produktgruppen im Grenzbereich, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen der Mitgliedstaaten in der LVD-ADCO1 zu CEE-Steckverbindern, neu betrachtet werden. [3]
Da die CE-Kennzeichnung entweder verpflichtend notwendig ist, wenn das Produkt unter eine entsprechende EU-Richtlinie fällt, andererseits aber verboten ist, wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Klärung und eine EU-weit einheitliche Handhabung notwendig. Die im ZVEI vertretenen Hersteller vertreten dazu die hier dargestellte Position.

Rechtlicher Hintergrund

Die Niederspannungsrichtlinie [1] erfasst grundsätzlich „elektrische Betriebsmittel“ für Spannungen zwischen 50 V und 1000 V Wechselspannung oder 75 V und 1500 V Gleichspannung. Bei diesen Betriebsmitteln verlangt sie zwingend nach Artikel 8, Artikel 10 und Anhang III dass sie vom Hersteller mit einer Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung zu versehen sind. Allerdings werden so genannte „Grundbauteile“ nicht als Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie angesehen und sind daher vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.
Derartige ausgeschlossene Grundbauteile werden im Leitfaden der EU-Kommission zur Niederspannungsrichtlinie [2] definiert. Nach Abschnitt 9 dieses Leitfadens handelt es sich dabei um solche Bauteile, „deren Sicherheit überwiegend nur im eingebauten Zustand richtig bewertet werden kann“. Die zugehörige Fußnote 13 des Leitfadens zählt als Beispiel ausdrücklich „Verbindungselemente“ (in der englischen Fassung „connectors“) auf.

Technischer Hintergrund


Eine allgemeingültige, juristisch verbindliche Definition für den Begriff „Industriesteckverbinder“ gibt es nicht. Darunter werden sehr unterschiedliche Produktarten mit abweichenden Verwendungszwecken und Formen des In-Verkehr-Bringens verstanden. Demzufolge kann die Bewertung der Zugehörigkeit zur Niederspannungsrichtlinie je nach Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es lassen sich folgende Hauptgruppen unterscheiden:
1.
Vorgesehene Betriebsspannung außerhalb der Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie: Viele industrielle Steckverbinder in Elektronik und Datentechnik arbeiten mit Spannungen unter 50 V Wechsel- und 75 V Gleichspannung. Für derartige Produkte gilt die Niederspannungsrichtlinie grundsätzlich nicht. Gleiches gilt für Mittel- und Hochspannungsstecker für Spannungen über 1000 V Wechsel- und 1500 V Gleichspannung.
-> Keine CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie
2.
Sicherheit überwiegend nur nach Einbau zu bewerten: Bei Steckverbindern zum Einbau im Inneren von Geräten fehlt in der Regel zum Beispiel als wesentlicher Sicherheitsbestandteil der Berührungsschutz. Dieser wird erst durch den Einbau in das Gerät in der konkreten Anwendung hergestellt. Es handelt sich damit entsprechend dem Leitfaden um Grundbauteile, die die Niederspannungsrichtlinie nicht erfasst.
-> Keine CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie
3.
Steckverbinder nur in Einzelteilen modular als Baukastensystem: Schwere Industriesteckverbinder mit Gehäuse werden vom Steckerhersteller meist in Einzelteilen vertrieben. Der Verwender (Anlagen- oder Maschinenbau) wählt aus einem Katalog entsprechend seiner Anwendung unterschiedliche Varianten von Gehäuse, Kabeleinführung, Grundkörper, Kontaktelemente aus und baut diese selbst zusammen. In diesem Fall entsteht die Sicherheit im Wesentlichen durch die korrekte Auswahl und Zusammenfügung der Einzelteile in Verantwortung des Verwenders. Der Steckverbinder-Hersteller bringt als Vorlieferant nur „Bauteile für einen Steckverbinder“ in Verkehr und hat selbst praktisch keinen Einfluss auf die Sicherheit des Steckverbinders in der Anwendung. Die von ihm in Verkehr gebrachten Bauteile sind damit Grundbauteile im Sinne des Leitfadens zur Niederspannungsrichtlinie.
-> Keine CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie
4.
Vollständige Steckverbinder und Steckvorrichtungen: Soweit die vorgesehene Betriebsspannung innerhalb der Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie liegt, und gleichzeitig das Produkt komplett und mit Gehäuse für den vollständigen Berührungsschutz, Kabeleinführung etc. ausgeliefert wird, so dass der Verwender nur noch ein Kabel anzuschließen braucht, ist von einem Betriebsmittel im Sinne der Niederspannungsrichtlinie auszugehen. Die sogenannten CEE-Rundsteckvorrichtungen nach EN 60309 sind in einer Liste der LVD-ADCO explizit als CE-kennzeichnungspflichtig genannt [3].
-> CE-Kennzeichnungspflicht nach Niederspannungsrichtlinie
Zur Verdeutlichung sind nachstehend im Anhang einige Beispiele für die verschiedenen Fälle aufgeführt.

Quellen

[1] „RICHTLINIE 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen“. (sog. Niederspannungsrichtlinie, inhaltsgleich mit früherer Richtlinie 73/23/EG in Verbindung mit 93/68/EWG).
[2] EU-Kommission (Hrsg.): “LEITFADEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2006/95/EC (Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen)”. Ausgabe März 2008 (zugrundeliegende englische Fassung von August 2007).
[3] LVD-ADCO: “List with examples of products within or outside the scope of LVD” (07-LVD 06/1/5 borderline products). Verabschiedet auf LVD Working Party der EU-Kommission, Brüssel, 15. November 2005.